Allgemeine Geschäftsbedingungen

Teilnahmebedingungen für Tai Chi, Qi Gong und Kung Fu

Stand: 22. September 2026

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Kurse, Trainings, Workshops und Veranstaltungen im Bereich Tai Chi, Qi Gong und Kung Fu, die von Ving Tsun Akademie angeboten und durchgeführt werden.

Mit der Anmeldung bzw. Teilnahme an einem Kurs erkennt die teilnehmende Person diese Teilnahmebedingungen an.

2. Teilnahmevoraussetzungen und gesundheitliche Eigenverantwortung

Die Teilnahme an sämtlichen Trainingsangeboten erfolgt grundsätzlich freiwillig und auf eigene Verantwortung und eigenes Risiko.

Tai Chi, Qi Gong und Kung Fu sind körperliche Aktivitäten, bei denen es – insbesondere bei unsachgemäßer Ausführung, Überbelastung oder Nichtbeachtung eigener körperlicher Grenzen – zu Verletzungen oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommen kann.

Die teilnehmende Person ist selbst dafür verantwortlich, ihre körperliche Belastbarkeit einzuschätzen und Übungen nur im Rahmen ihrer individuellen Möglichkeiten auszuführen.

Bei bestehenden gesundheitlichen Beschwerden, Erkrankungen, Verletzungen, nach Operationen, während einer Schwangerschaft oder bei sonstigen gesundheitlichen Einschränkungen wird empfohlen, vor der Teilnahme ärztlichen Rat einzuholen.

Die Kursleitung ist vor Beginn des Trainings über für die Durchführung relevante gesundheitliche Einschränkungen zu informieren.

3. Teilnahme auf eigene Gefahr

Die Teilnahme an Tai Chi-, Qi Gong- und Kung Fu-Kursen, einschließlich Übungen mit Partnern, Selbstverteidigungsübungen und körperlich anspruchsvoller Bewegungen, erfolgt auf eigene Gefahr und eigene Verantwortung.

Die teilnehmende Person trägt die Verantwortung dafür, ihre persönlichen körperlichen Grenzen zu beachten und bei Schmerzen, Unwohlsein, Schwindel oder anderen Beschwerden die jeweilige Übung unverzüglich abzubrechen und die Kursleitung zu informieren.

Den Anweisungen der Kursleitung ist Folge zu leisten. Die Nichtbeachtung von Anweisungen kann zum Ausschluss vom weiteren Training führen.

4. Probetraining

Wichtiger Hinweis:
Die Teilnahme an einem Probetraining erfolgt vollumfänglich auf eigene Gefahr und eigene Verantwortung.

Ein Probetraining dient dem unverbindlichen Kennenlernen des jeweiligen Trainingsangebots.

Mit der Teilnahme am Probetraining bestätigt die teilnehmende Person, dass sie sich der mit körperlicher Betätigung verbundenen Risiken bewusst ist und ihre Teilnahme entsprechend ihrer persönlichen körperlichen Verfassung eigenverantwortlich entscheidet.

Kein Versicherungsschutz durch den Betreiber

Für das Probetraining wird seitens des Betreibers kein eigener Unfall-, Kranken- oder sonstiger Versicherungsschutz für die teilnehmende Person bereitgestellt. Die teilnehmende Person hat daher selbst dafür Sorge zu tragen, dass für sie ein ausreichender privater Versicherungsschutz besteht.

Der Betreiber übernimmt keine Kosten für eine Behandlung oder sonstige Folgen, die aus einer Verletzung oder gesundheitlichen Beeinträchtigung während oder infolge des Probetrainings entstehen, soweit eine Haftung des Betreibers gesetzlich wirksam ausgeschlossen werden kann.

5. Haftung

Die Teilnahme erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Haftungsbestimmungen.

Der Betreiber haftet nicht für Schäden, Verletzungen oder sonstige Beeinträchtigungen, die aus der Teilnahme am Training entstehen, soweit diese auf einem von der teilnehmenden Person selbst zu verantwortenden Verhalten, insbesondere auf Überforderung, Nichtbeachtung eigener körperlicher Grenzen oder Nichtbefolgung von Anweisungen beruhen.

Eine Haftung des Betreibers für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Betreibers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, bleibt im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang unberührt.

Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen.

Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend für Probetrainings.

6. Versicherungsschutz

Die Teilnahmegebühr beinhaltet keinen persönlichen Unfall- oder Krankenversicherungsschutz.

Kein vom Betreiber gewährter Versicherungsschutz

Insbesondere besteht durch die Teilnahme an einem Probetraining kein vom Betreiber gewährter Versicherungsschutz.

Die teilnehmende Person ist selbst dafür verantwortlich, über einen für ihre persönlichen Bedürfnisse ausreichenden Kranken-, Unfall- bzw. Haftpflichtversicherungsschutz zu verfügen.

Der Betreiber weist ausdrücklich darauf hin, dass die Teilnahme an den Trainingsangeboten nicht automatisch bedeutet, dass ein Versicherungsschutz über den Betreiber besteht.

7. Kleidung und persönliche Gegenstände

Die Teilnahme hat in geeigneter, bewegungsfreundlicher Kleidung und mit geeignetem Schuhwerk bzw. – soweit von der Kursleitung vorgesehen – barfuß zu erfolgen.

Persönliche Gegenstände sind auf eigene Verantwortung aufzubewahren. Für Verlust, Beschädigung oder Diebstahl persönlicher Gegenstände haftet der Betreiber nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

8. Ausschluss von der Teilnahme

Der Betreiber bzw. die Kursleitung ist berechtigt, Personen von der Teilnahme auszuschließen, wenn diese:

Ein Anspruch auf Teilnahme besteht in diesen Fällen nicht.

9. Minderjährige

Bei minderjährigen Teilnehmenden ist die vorherige Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Die gesetzlichen Vertreter bestätigen mit ihrer Zustimmung, dass sie über die mit der Teilnahme an körperlichen Trainingsangeboten verbundenen Risiken informiert wurden und die Teilnahme des Minderjährigen auf dessen eigene Gefahr erfolgt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

10. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.

⚠️ Wichtiger Teilnahmehinweis für das Probetraining

Die Teilnahme am Probetraining erfolgt auf eigene Gefahr.

Der Betreiber stellt keinen persönlichen Unfall-, Kranken- oder sonstigen Versicherungsschutz für die teilnehmende Person bereit.

Die teilnehmende Person ist selbst für einen ausreichenden Versicherungsschutz verantwortlich.

Die Haftung des Betreibers richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den in diesen AGB wirksam vereinbarten Haftungsbeschränkungen.

Bestätigung

11. Beendigung der Mitgliedschaft durch den Betreiber

Der Betreiber ist berechtigt, die Mitgliedschaft bzw. den Mitgliedschaftsvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos zu kündigen, wenn dem Betreiber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum regulären Vertragsende oder bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn das Mitglied:

  • wiederholt oder erheblich gegen die Hausordnung, Trainingsregeln oder Anweisungen der Kursleitung verstößt,
  • sich gegenüber Trainern, Mitarbeitern, anderen Mitgliedern oder Gästen beleidigend, bedrohend, aggressiv, diskriminierend oder anderweitig erheblich unangemessen verhält,
  • andere Personen während des Trainings absichtlich oder grob fahrlässig gefährdet,
  • körperliche Auseinandersetzungen beginnt oder an solchen beteiligt ist,
  • andere Mitglieder, Trainer oder Mitarbeiter belästigt oder erheblich stört,
  • Einrichtungen, Räumlichkeiten, Trainingsgeräte oder sonstiges Eigentum des Betreibers oder Dritter vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt,
  • trotz vorheriger Aufforderung wiederholt gegen die für einen sicheren und ordnungsgemäßen Trainingsbetrieb geltenden Regeln verstößt,
  • unter erheblichem Einfluss von Alkohol, Drogen oder sonstigen berauschenden Substanzen am Training teilnimmt,
  • den Trainingsbetrieb oder den Hausfrieden nachhaltig und erheblich beeinträchtigt,
  • falsche oder missbräuchliche Angaben im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft macht oder
  • durch sein Verhalten das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Betreiber nachhaltig und erheblich beeinträchtigt.
Hinweis zur Abmahnung:

Bei Pflichtverletzungen ist eine vorherige Abmahnung oder die Setzung einer Frist zur Abhilfe grundsätzlich vorgesehen, soweit dies nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlich ist.

Eine vorherige Abmahnung oder Fristsetzung kann insbesondere dann entbehrlich sein, wenn das Fehlverhalten so schwerwiegend ist, dass dem Betreiber die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf einer Abmahn- oder Abhilfefrist nicht zugemutet werden kann.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt im Übrigen unberührt.

Gesetzliche Rechte des Mitglieds sowie zwingende gesetzliche Kündigungsvorschriften bleiben unberührt.

12. Ordentliche Kündigung durch den Betreiber

Eine ordentliche Kündigung durch den Betreiber richtet sich nach den im jeweiligen Mitgliedschaftsvertrag vereinbarten Kündigungsbedingungen sowie den zwingenden gesetzlichen Vorschriften.

Soweit eine ordentliche Kündigung durch den Betreiber vertraglich vereinbart wird, erfolgt diese unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist und zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt.

Das Recht des Betreibers zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

13. Verhalten während des Probetrainings und Hausrecht

Während eines Probetrainings wird ein respektvoller, friedlicher und angemessener Umgang mit Trainern, Mitarbeitern, Mitgliedern und anderen Teilnehmern vorausgesetzt.

Fehlverhalten wird nicht geduldet

Der Betreiber behält sich das Recht vor, Personen bei unangemessenem, störendem oder gefährdendem Verhalten unverzüglich aus den Räumlichkeiten zu verweisen.

Insbesondere sind folgende Verhaltensweisen untersagt:

  • Beleidigungen gegenüber anderen Personen,
  • Bedrohungen oder aggressives Verhalten,
  • körperliche Auseinandersetzungen,
  • Belästigungen anderer Teilnehmer,
  • diskriminierendes Verhalten,
  • mutwillige Störungen des Trainingsbetriebs,
  • Beschädigung von Eigentum,
  • die Missachtung berechtigter Anweisungen der Kursleitung sowie
  • sonstiges Verhalten, das den Trainingsbetrieb oder den Hausfrieden erheblich beeinträchtigt.

Der Betreiber bzw. die von ihm beauftragte Kursleitung ist aufgrund des bestehenden Hausrechts berechtigt, Personen, die sich unangemessen verhalten oder den Trainingsbetrieb bzw. den Hausfrieden erheblich stören, mit sofortiger Wirkung aus den Räumlichkeiten zu verweisen.

Eine Person kann insbesondere dann des Hauses verwiesen werden, wenn ihr Verhalten eine Gefährdung anderer Personen, eine erhebliche Störung des Trainingsbetriebs oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Hausfriedens darstellt.

Hausverbot:

Der Betreiber behält sich vor, gegenüber Personen, die sich wiederholt oder schwerwiegend unangemessen verhalten, ein zeitlich befristetes oder dauerhaftes Hausverbot auszusprechen.

Ein ausgesprochenes Hausverbot kann sich auf sämtliche vom Betreiber genutzten Trainings-, Geschäfts- und Veranstaltungsräume erstrecken, soweit dies zur Wahrung des Hausrechts und zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich ist.

Bei einem Hausverbot besteht kein Anspruch auf weitere Teilnahme an einem Probetraining oder sonstigen Trainingsangeboten.

14. Strafrechtlich relevantes Verhalten

Der Betreiber behält sich ausdrücklich vor, bei einem entsprechenden Sachverhalt die zuständigen Behörden bzw. die Polizei einzuschalten und Strafanzeige zu erstatten.

Wird einer Person ein Hausverbot ausgesprochen, ist die betreffende Person verpflichtet, die Räumlichkeiten unverzüglich zu verlassen.

Wer trotz eines bestehenden Hausverbots oder trotz entsprechender Aufforderung, die Räumlichkeiten zu verlassen, unbefugt in den Räumlichkeiten verbleibt oder diese erneut betritt, muss mit einer strafrechtlichen Anzeige wegen des Verdachts des Hausfriedensbruchs rechnen.

Der Betreiber behält sich darüber hinaus vor, bei entsprechendem Verhalten weitere zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und Schadensersatz, geltend zu machen.

15. Sofortige Beendigung eines Probetrainings

Der Betreiber bzw. die Kursleitung ist berechtigt, ein Probetraining jederzeit vorzeitig zu beenden, wenn das Verhalten der teilnehmenden Person den ordnungsgemäßen Trainingsbetrieb beeinträchtigt, andere Personen gefährdet oder den Hausfrieden erheblich stört.

In einem solchen Fall kann die betreffende Person mit sofortiger Wirkung aus den Räumlichkeiten verwiesen werden.

Eine erneute Teilnahme an einem Probetraining oder eine spätere Aufnahme als Mitglied kann in diesem Fall abgelehnt werden.

Bereits entstandene gesetzliche Ansprüche des Betreibers bleiben unberührt.